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Einleitung
Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Das Betreiben von Feuerstätten, das Abbrennen von Pflanzen usw. ist nur unter Beachtung weitergehender Rechtsvorschriften zulässig.
Erlaubnispflicht
Nach Art 17 Abs. 1 Bayer. Waldgesetz ( Bay- WaldG) bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt, wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon
- eine offene Feuerstätte ( z.B. offene Kamine oder Öfen außerhalb von Gebäuden, Grillanlagen im Freien) errichten ( das Verbringen einer offenen Feuerstätte in mehr oder weniger fertigen Zustand in die, vom Gesetz geschützte Zone und das dortige Fertigmachen zum Gebrauch oder aber die Neuherstellung einer solchen Feuerstätte in diesen örtlichen Bereich) oder betreiben ( Anzünden und Brennenlassen von Feuer) 1),
- ein unverwahrtes ( nur technischen Gegebenheiten, nämlich ohne Feuerstätte; nicht menschliches verhalten) Feuer ( Feuer in einer Mulde oder auf dem naturbelassenen Boden) anzünden 1),
- einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben, will.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erlaubnisse ist das Landratsamt Weilheim-Schongau - Untere Naturschutzbehörde.
1) Keiner Erlaubnis bedürfen Waldbesitzer, Personen die der Waldbesitzer in seinem Wald beschäftigt, Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen, die zur Jagdausübung Berechtigten und die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ( vgl. Art 17 Abs. 4 Nrn. 1- 4 BayWaldG).
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Verbote
Nach Art 17 Abs. 2 BayWaldG darf in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Meter davon
- kein offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
- brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
- ein nach Art 17 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG ( das Feuer muss bereits erlaubt worden sein) angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen ( eine den Umständen entsprechende genügende Anzahl von Personen in ausreichender Nähe mit der Bereithaltung von Löschwasser und Feuerpatschen) gelassen werden. Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden ( Art 17 Abs. 3 Bay- WaldG) 1). Das Abbrennen von Bodendecken, Pflanzen oder Pflanzenresten ist im Landkreis Weilheim- Schongau grundsätzlich nicht zulässig 1). Nach § 3 Abs. 2 Verordnung über die Verhütung von Bränden ( VVB) dürfen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können.
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Zuwiderhandlungen
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis eine der in Art 17 Abs. 1 BayWaldG bezeichneten Handlung vornimmt oder dem Art 17 Abs. 2 BayWaldG zuwiderhandelt ( vgl. Art 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayWaldG). Ferner kann nach § 306f Strafgesetzbuch je nach schwere der Tat diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der § 2 und 3 VVB zuwiderhandelt kann mit Geldbuße belegt werden (vgl. § 27 VVB).
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Aufsicht
Nach § 2 Abs. 1 VVB sind Feuerstätten so zu betreiben, dass sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden ( siehe auch Verhaltenshinweise).
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Waldflächen
Wald im Sinne von Art 2 BayWaldG ist
- tatsächlich unbestockte wiederaufzuforstende Flächen
- jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften des BayWaldG wiederaufzuforstende Fläche
- außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( Bei Wald handelt es sich um eine Ansammlung von Waldbäumen, die einen flächenhaften Eindruck ermitteln. Waldbäume sind z.B. Fichte, Tanne, Lärche, Kiefer, Zirbe, Eibe, Eiche, Kastanie, Ulme, ogelbeere, Buche, Speierling, Mehlbeere, Elsbeere, Eberesche, Holzbirne Holzapfel, Vogelkirsche, Felsenkirsche, Taubenkirsche, Robinie, Ahorn)
- ein Baumbestand innerhalb von Ortschaften,wenn er den Zusammenhang der tatsächlichen Bebauung unterbricht ( Im Einzelfall ist zu bestimmen, ob die Größe der bepflanzten Fläche die Waldeigenschaft begründet)
- bestocke Flächen in Feld und Flur mit einem Baumbestand, die einen größeren Durchmesser als etwa 20 bis 25 cm aufweisen
- Windschutzstreifen bestehend aus Waldbäumen ( meist angelegt im Rahmen der Flurbereinigungsmaßnahmen)
Dem Wald nach Art 2 Abs. 2 BayWaldG gleichgestellt werden
- Waldwege die überwiegend zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes dienen
- Waldeinteilungsstreifen ( zur Kenntlichmachung von Distrikten, Abteilungen oder Waldgrenzen)
- Waldsicherungsstreifen ( holzleergehaltene Waldstreifen zur Gefahrenabwehr)
- Waldblößen und Waldlichtungen ( Waldfreie Flächen die hinsichtlich Größe und Ausformung noch mit dem Wald in Zusammenhang stehen)
- Pflanzgärten ( Forstpflanzhandel)
- Holzlagerplätze ( vorübergehende Lagerung von des im umgebenen Wald genutzten Waldes)
- Wildäsungsflächen und solche Flächen, die zur Gewinnung von Futter für die Winterfütterung des Wildes bestimmt sind
Dem Begriff Wald stehen die nachfolgenden Flächen nicht gleich, sind jedoch gerade in Anwendung des Art 17 BayWaldG Gefährdungstatbestände ( vgl. Art 2 Abs. 3 BayWaldG) und unterliegen ebenfalls der Ordnungswidrigkeitentatbestände des BayWaldG
- Alpenlichtungen ( nicht mit Waldbäumen bestockten Flächen über der Baum- und Waldgrenze sowie Freiflächen innerhalb des Waldes im alpinen Bereich)
- Gewässer ( Gebirgsbäche mit Ausnahme der künstlichen Wasserrückhaltebecken, Bäche und Flüsse breiter als 8 m, stehende Gewässer wie Weiher)
- Moore
- Heide- und Ödflächen ( nicht bewirtschaftbare oder nicht intensiv landwirtschaftlich nutzbare Flächen)
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Verhaltenshinweise
- Anzeige bei der zuständigen Gemeinde sieben Tage vor dem Verbrennen von strohigen Abfällen
- Vorhaltung von mindestens zwei Feuerpatschen
- Löschwasser bereithalten
- Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite um die Feuerstelle anlegen
- Ständige Aufsicht durch 2 Personen ( nur über 16Jahre) bei starken Wind ist das Feuer zu löschen ( Funkenflug)
- bei Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein
- folgende Mindestentfernungen sind einzuhalten
- 300m zu Krankenhäuser, Kinder- und Altenpflegheimen u. dgl. sowie zu Gebäuden deren Wände aus brennbaren Baustoffen besteht oder in den leicht entzündbare Flüssigkeit oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden
- 100m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Erholungseinrichtungen, Parkplätzen, Waldrändern, oder leicht entzündbaren Stoffen
- 75m zu Schienenwegen, öffentlichen Straßen
- 25m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
- 10m zu öffentlichen Feldwegen
- Beachten Sie ggf. Allgemeinverfügungen der Gemeinden oder lesen Sie die Hinweise auf der Homepage des Landkreises WM-SOG bei erhöhter Waldbrandgefahr
- Telefonische Verständigung - freiwillig- der örtlich zuständigen Polizeidienststelle (Polizeiinspektion Weilheim: 0881/640-0, Polizeiinspektion Penzberg: 08856/9257-0, Polizeiinspektion Schongau; Tel: 08861/2346-0).
- Vermeiden Sie Fehlalarme!! Bei den Feuerwehren leisten ausschließlich freiwillige Helfer den Dienst am Nächsten; oft finden solche Einsätze auch tagsüber statt und Arbeitsplätze müssen verlassen werden; durch Fehlalarme entstehen den Gemeinden häufig unnötige Lohnerstattungskosten.
Landratsamt Weilheim-Schongau
Brand- und Katastrophenschutzbehörde
Verfasser: Helmut Hartl/Gerhard Kraus
mit freundlicher Unterstützung der Unteren Naturschutzbehörde Herrn Urban Nickl
Druck: Johannes Plattke
Stand: Februar 2004
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